Die Möglichkeit von Auflagen wird oft ausdrücklich im Sachgesetz festgehalten. Auflagen sind aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Hauptregelung stehen. Sachfremde Auflagen sind unzulässig. Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit zu wahren.20