3.4 In Art. 33 ff. der SHV19 hat der Regierungsrat den lastenausgleichsberechtigten Aufwand der Gemeinden näher geregelt. Zu diesem Aufwand gehören unter anderem die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsabgeltung (Art. 25 ff.) und der Ermächtigung der GEF gewährt werden (Art. 41 Abs. 1 SHV). Die Aufwendungen der Gemeinden für die Planung der institutionellen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, sofern die Planung im Auftrag oder mit Zustimmung der GEF erfolgt (Art. 41 Abs. 2 SHV).