d 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GEF gewährt worden sind, e die anrechenbaren Aufwendungen für Leistungsangebote gemäss Art. 71a Abs. 1 Bst. d SHG (d.h. Angebote zur sozialen Integration im Bereich Obdach und Wohnen), f die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung, g die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen und andere Beweiserhebungen, h die Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen.