3.3 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SHG unterliegen folgende Aufwendungen der Gemeinden dem Lastenausgleich: a die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen, b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der besonderen Gesetzgebung, c die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Praktikanten in den Sozialdiensten,