3.2 Wo das Gesetz nichts anderes erwähnt, ist die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden (Art. 11 Abs. 1 SHG). Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit (Art. 15 Abs. 1 SHG). Sie unterstützen die GEF beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit (Art. 15 Abs. 2 SHG). Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den Wirkungsbereichen finanzielle Existenzsicherung, persönliche Autonomie, berufliche und soziale Integration sowie Lebensbedingungen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m.