2.2 Streitgegenstand Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ermächtigt, die Mehrkosten der Wohngemeinschaft A. vollumfänglich und die Mehrkosten des Verband B. im Umfang von CHF 15‘000.00 (statt der beantragten CHF 25‘000.00) dem Lastenausgleich zuzuführen. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die bloss teilweise Zulassung der Mehrkosten des Verbands B. zum Lastenausgleich, sondern lediglich das in Ziffer 2.7 verfügte Verbot der Reservenbildung. Streitgegenstand und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit von Ziffer 2.7. 3. Rechtsgrundlagen