2.1.6 Mit Duplik vom 18. Juni 2018 merkt die Vorinstanz an, es sei korrekt, dass die Vorinstanz mit ihren Leistungserbringern in den Rahmenleistungsverträgen die Bildung von Reserven regle. Dies sei jedoch für den im Streit liegenden Fall nicht relevant, da es im Bereich Obdach / Wohnen ihrer ständigen Praxis entspreche, nur die effektiv ungedeckten Gesamtkosten bis zum Kostendach der Ermächtigung mitzufinanzieren. Bezüglich der effektiv ungedeckten Gesamtkosten sei eine Reservenbildung jedoch nicht möglich. Seite 11 von 21 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern