Zweitens habe die Beschwerdeführerin während mehr als einem Dutzend Jahren die Reserven immer in den Lastenausgleich eingegeben, was nie beanstandet worden sei. Drittens sei ihr bekannt, dass die Vorinstanz den Text der Verfügung abgeändert habe, weil einige Institutionen in anderen Gemeinden übermässig Reserven gebildet hätten; somit müsse es eine einigermassen verbreitete Praxis der Reservenbildung gegeben haben. Es sei völlig unverständlich, wenn die Vorinstanz schreibe, ihre Interpretation sei „singulär", und „alle anderen Gemeinden" hätten das anders gehandhabt. Ebenso unverständlich seien die Ausführungen der Vorinstanz, sie wolle Kosten „auf den Staat abwälzen".