Nach ihrer langjährigen, bekannten und verbreiteten Praxis sei die Bildung von Reserven bis zu einem bestimmten Grad auch im Bereich des Lastenausgleichs erlaubt gewesen. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass eine Praxisänderung stattgefunden habe. Das zeige sich erstens schon daran, dass die angefochtene Verfügung neu den umstrittenen Passus betreffend Reserven enthalte. Zweitens habe die Beschwerdeführerin während mehr als einem Dutzend Jahren die Reserven immer in den Lastenausgleich eingegeben, was nie beanstandet worden sei.