2.1.5 Mit Replik vom 9. Mai 2018 macht die Beschwerdeführerin geltend, Dispositiv-Ziffer 2.7 nenne die Reserven in einem Atemzug mit den „effektiven ungedeckten Gesamtkosten". Das sei inhaltlich richtig und habe prozessual die selbstverständliche Folge, dass sich ihre Rügen auch auf die „effektiven ungedeckten Gesamtkosten" bezögen, soweit es um Reserven gehe. Diesbezüglich sei noch nichts in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur „unternehmerischen Freiheit" seien nicht überzeugend. Nach ihrer langjährigen, bekannten und verbreiteten Praxis sei die Bildung von Reserven bis zu einem bestimmten Grad auch im Bereich des Lastenausgleichs erlaubt gewesen.