Die Interpretation der Beschwerdeführerin sei singulär. Die Praxis der Beschwerdeführerin zur Reservenbildung (und deren Abrechnung im Lastenausgleich) sei bisher nicht beanstandet worden, weil die Beschwerdeführerin mit den Leistungserbringerinnen die Bildung von Reserven vereinbaren dürfe. Diese Vereinbarung sei jedoch von der Zulassung der Ausgaben zum Lastenausgleich zu unterscheiden. Sodann sei das Controlling über die ermächtigten Aufwendungen im Bereich Ob- Seite 10 von 21 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern