Die Vorinstanz bestreitet, eine Praxisänderung vorgenommen zu haben. Vielmehr entspreche es ihrer ständigen Praxis, im Bereich Obdach/Wohnen nur die effektiv ungedeckten Gesamtkosten für die Abrechnung im Lastenausgleich zuzulassen. Sämtliche Ermächtigungen in diesem Bereich unterlägen den gleichen Auflagen für die Zulassung zum Lastenausgleich. Allen anderen Gemeinden im Besitz von Ermächtigungen im Bereich Obdach/Wohnen sei klar, dass nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben, nicht aber die Kosten für die Reservenbildung dem Lastenausgleich zugeführt werden könnten. Die Interpretation der Beschwerdeführerin sei singulär.