Die vertragliche Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Leistungserbringerinnen sei nicht Sache der Vorinstanz. Es sei daher auch nicht die Sache der Vorinstanz, die aufgrund der unternehmerischen Freiheiten eingegangenen unternehmerischen Risiken abzufangen und die Kosten für hierfür gebildete Reserven zum Lastenausgleich zuzulassen.