die Gemeinden für die Bereitstellung von Angeboten zur sozialen Integration im Bereich Obdach/Wohnen zuständig. Der Entscheid über die Art und Weise der Bereitstellung obliege der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin verfüge daher sehr wohl über unternehmerische Freiheiten in der Vertragsgestaltung und es stehe ihr frei, im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit den Leistungserbringerinnen die Bildung und Verwendung von Reserven zu vereinbaren. Diese Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin auch genutzt. Die vertragliche Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Leistungserbringerinnen sei nicht Sache der Vorinstanz.