Somit sei rechtskräftig entschieden worden, dass nur die effektiv ungedeckten Gesamtkosten für das betreffende Angebot im Bereich Obdach/Wohnen zum Lastenausgleich zugelassen würden. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene zweite Satz in Ziffer 2.7 der verfügten Auflagen verdeutliche lediglich, dass die Bildung von Reserven nicht Teil der effektiven ungedeckten Gesamtkosten sei. Reserven könnten zwar gebildet werden, jedoch nicht als effektive ungedeckte Gesamtkosten dem Lastenausgleich zugeführt werden. Gemäss Sozialhilfegesetz seien die Gemeinden für die Bereitstellung von Angeboten zur sozialen Integration im Bereich Obdach/Wohnen zuständig.