2.1.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018 führt die Vorinstanz aus, Verfügungsgegenstand sei die Zulassung von Aufwendungen der Gemeinden zum Lastenausgleich. Zum Lastenausgleich zugelassen würden die effektiv ungedeckten Gesamtkosten für das von der Beschwerdeführerin bereitgestellte Angebot im Bereich Obdach/Wohnen. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass nur diese Kosten lastenausgleichberechtigt seien, weswegen dieser Teil der Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Somit sei rechtskräftig entschieden worden, dass nur die effektiv ungedeckten Gesamtkosten für das betreffende Angebot im Bereich Obdach/Wohnen zum Lastenausgleich zugelassen würden.