Zwar seien die Subventions- oder Lastenausgleichsmechanismen nicht bei allen Institutionen dieselben, jedoch liege allein darin noch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Reservebildung bei den einen Institutionen komplett untersagt und bei den anderen erlaubt werde. Allen Institutionen müsste – wie in der Wegleitung 2004 erwähnt – eine gewisse unternehmerische Freiheit Seite 9 von 21 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern