- Die angefochtene Verfügung sei rechtsungleich. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt sei, werde die Bildung von Reserven bei anderen Institutionen im Bereich „institutionelle Sozialhilfe" zugelassen. Zu denken sei insbesondere an Institutionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung oder an die Spitex. Zwar seien die Subventions- oder Lastenausgleichsmechanismen nicht bei allen Institutionen dieselben, jedoch liege allein darin noch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Reservebildung bei den einen Institutionen komplett untersagt und bei den anderen erlaubt werde.