- Die Vorinstanz habe ihre konstante und verlässliche Praxis, welche die Bildung und Verwendung von Reserven nie untersagt oder beanstandet habe, unvermittelt geändert. Eine Praxisänderung sei nach Lehre und Rechtsprechung nur unter gewissen Voraussetzungen wie beim Vorliegen ernsthafter und sachlicher Gründe und unter Einhaltung des Gebotes von Treu und Glauben zulässig. Solche Gründe lägen nicht vor: Die bisherige Praxis sei eine sehr langjährige gewesen, weswegen die Gründe für das Aufgeben dieser Praxis umso gewichtiger sein müssten. Die Ausführungen in der Wegleitung 2004 müssten weiterhin gelten: