Zudem halte die auf der Website der GEF publizierte Wegleitung „Institutionelle Sozialhilfe“ vom November 2004 zum Thema Reserven fest, dass die Auftragnehmerinnen über unternehmerische Freiheit verfügen würden und dass im Leistungsvertrag festgelegt werde, in welchem Rahmen mit den Ertragsüberschüssen Reserven gebildet werden könnten und wofür diese Reserven einzusetzen seien. Entsprechend dieser Vorgaben habe die Beschwerdeführerin die Bildung und Verwendung von Reserven in der Leistungsvereinbarung mit der Trägerin der „Wohngemeinschaft A.“ vom 6. Dezember 2006 / 7. Februar 2007 geregelt.