Die Vorinstanz führt aus, die Mehrkosten des Verband B. von jährlich CHF 25‘000.00 könnten nicht vollumfänglich, sondern nur im Umfang von CHF 15‘000.00 bzw. bis zum Erreichen des jährlich anrechenbaren Höchstbetrags von CHF 535'065.00 dem Lastenausgleich zugeführt werden, während die darüber hinausgehenden Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Der jährlich anrechenbare Höchstbetrag von CHF 535'065.00 setze sich aus dem bisher ermächtigten Betrag und dem Lohnsummenwachstum der Jahre 2014 bis 2017 zusammen. 16 unpaginierte Vorakten, Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2017 um Ermächtigung für die Angebote im