Die Wohngemeinschaft A. habe den ermächtigten Betrag aufgrund guter Belegungsdaten und einer leichten Tarifanpassung nicht vollständig beansprucht und in den vergangenen Jahren den nicht beanspruchten Anteil an den Verband B. weiter gegeben. Dies reiche aber bei weitem nicht aus, um die überdurchschnittliche Belegung zu decken. Es müsse von einer weitgehenden Tragung der nicht gedeckten Kosten durch die IV bzw. Ergänzungsleistungen oder durch die individuelle Sozialhilfe ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb erneut eine Anpassung bzw. Erhöhung des ermächtigten Betrages im Umfang von rund CHF 25'000.00.16