Beim Verband B. handle es sich ebenfalls um ein regionales Angebot, welches den Klienten aus den Verbandsgemeinden zur Verfügung stehe. Sitzgemeinde des Angebotes sei die Beschwerdeführerin. Es bestehe keine Leistungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verband B., jedoch habe der Verband im Rahmen des ermächtigten Betrages eine Leistungsvereinbarung mit dem C.___“ abgeschlossen. In einer neuen Leistungsvereinbarung aus dem Jahr 2010 sei die Anzahl Übernachtungen dem ermächtigten Betrag angepasst worden.