2.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Ermächtigung vom 31. Mai 2017 wie folgt: Zwischen ihr und der Wohngemeinschaft A., einem regionalen Angebot, bestehe ein Leistungsvertrag aus dem Jahr 2007. Die Wohngemeinschaft A. sei im vergangenen Jahr umgebaut worden, um den Anforderungen betreffend Raumangebot entsprechen zu können. Der Umbau habe zwar zu einer Reduktion der zwölf auf zehn Betreuungsplätze geführt, jedoch nicht zu einer Kürzung des maximal ermächtigten Betrages. Daher werde eine Ermächtigung im bisherigen Umfang (zuzüglich Teuerung in den Folgejahren) beantragt.