1.3.2.4 Nichtsdestotrotz ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Passus „Projektie- rungs- und Investitionskosten sind Sache der Einwohnergemeinde X.___“ unglücklich formu- 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 52 ff. 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4 Seite 6 von 21 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern liert und überflüssig ist. Daher wird empfohlen, diesen Passus künftig wegzulassen und Ziffer 2.8 wie folgt zu formulieren: „Projektierungs- und Investitionskosten können nicht dem Lastenausgleich zugeführt werden.“