die Projektierungs- und Investitionskosten zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt weder, Projektierungs- und Investitionskosten dem Lastenausgleich zuzuführen, noch hätte die vollumfängliche Streichung von Ziffer 2.8 die Lastenausgleichsberechtigung dieser Kosten zur Folge. Die Streichung von Ziffer 2.8 würde mithin keinen Vorteil für die Beschwerdeführerin bewirken. Daher fehlt es an der erforderlichen Beschwer bzw. einem schutzwürdigen Interesse, weswegen auf Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten ist.