Dieser Auslegung steht jedoch entgegen, dass die Vorinstanz nur die Zulassung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten zum Lastenausgleich beurteilen kann, jedoch nicht kompetent ist, die Aufteilung der Finanzierung der Projek- tierungs- und Investitionskosten zwischen den Gemeinden und Leistungserbringerinnen zu regeln. Ziffer 2.8 ist daher insbesondere unter Berücksichtigung der Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018 inhaltlich dahingehend auszulegen, als dass sie lediglich die fehlende Lastenausgleichsberechtigung von Projektierungs- und Investitionskosten verdeutlichen soll, nicht aber festlegen will, wer im Verhältnis zwischen Gemeinde und Leistungserbringern