_“ zwar so ausgelegt werden, als dass damit die Finanzierung dieser Kosten der Beschwerdeführerin zugewiesen werden soll. Dieser Auslegung steht jedoch entgegen, dass die Vorinstanz nur die Zulassung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten zum Lastenausgleich beurteilen kann, jedoch nicht kompetent ist, die Aufteilung der Finanzierung der Projek- tierungs- und Investitionskosten zwischen den Gemeinden und Leistungserbringerinnen zu regeln.