Eine Streichung von Ziffer 2.8 würde nichts an der fehlenden Lastenausgleichsberechtigung von Projektierungs- und Investitionskosten ändern. Die Vorinstanz habe die fehlende Lastenausgleichsberechtigung lediglich gegenüber der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin klarstellen können. Wie die Beschwerdeführerin die Kostentragung für die Projektierungs- und Investitionskosten mit den Leistungserbringerinnen regle, sei nicht Sache der Vorinstanz. Die betroffenen Leistungserbringerinnen seien nicht Beteiligte des Verfügungsverfahrens, weswegen die Vorinstanz ihnen gegenüber keine entsprechende Auflage hätte verfügen können. Zudem werde in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb eine