Die Gemeinde sei frei in ihrem Entscheid, ob und wieweit sie sich mit Beiträgen daran beteilige.12 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des definierten Verfügungsgegenstands und der Tatsache, dass sie die Kostentragung der Projektierungs- und Investitionskosten mittels Leistungsvertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbaren könne, durch Auflage 2.8 materiell nicht beschwert. In diesem Punkt fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Eine Streichung von Ziffer 2.8 würde nichts an der fehlenden Lastenausgleichsberechtigung von Projektierungs- und Investitionskosten ändern.