1.3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, allein wegen diesem Punkt hätte sie nicht Beschwerde geführt. Die Formulierung sei aber falsch bzw. missverständlich und der Klarheit halber aufzuheben. Projektierungs- und Investitionskosten seien grundsätzlich Sache der Leistungserbringerin und nicht der Gemeinde. Die Gemeinde sei frei in ihrem Entscheid, ob und wieweit sie sich mit Beiträgen daran beteilige.12