1.3.1 Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 verlangt die Beschwerdeführerin, dass der zweite Satz von Ziffer 2.7 des Dispositivs dahingehend zu ändern sei, als dass die Bildung und Verwendung von Reserven im Rahmen der Leistungsvereinbarung vom 6.12.2006/7.2.2007 zulässig erklärt werde. Insoweit kann die Beschwerdeführerin als in eigenen vermögensrechtlichen Interessen betroffen gelten, weswegen ein Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung wie auch die Beschwerdelegitimation bejaht werden kann.