Ein Gemeinwesen ist zur Beschwerde befugt, soweit es gleich oder ähnlich wie Private betroffen ist.9 Das ist insbesondere der Fall, wenn es in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist,10 wie etwa dann, wenn das Gemeinwesen Entscheide des Lastenausgleichs anficht.11 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 11 Nr. 10 5 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 6 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde X.___ vom 16. Mai 2004 (GO; 101.1)