Dieses Interesse wird an der Beschwer der opponierenden Partei gemessen. Wer Adressatin bzw. Adressat einer Verfügung und mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist durch die Verfügung beschwert (sog. formelle Beschwer) und gilt damit regelmässig mehr als im erforderlichen Masse betroffen, denn für Adressatinnen und Adressaten ergibt sich aus der formellen Beschwer (d.h. der nicht ihren Anträgen bzw. Vorstellungen entsprechenden Regelung des Rechtsverhältnisses) ohne weiteres auch die zusätzlich vorausgesetzte materielle Beschwer.8 Ein Gemeinwesen ist zur Beschwerde befugt, soweit es gleich oder ähnlich wie Private betroffen ist.9