1.3 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a-c VRPG). Die Rechtsmittellegitimation setzt ein ausreichendes Interesse am Rechtsmittel voraus. Dieses Interesse wird an der Beschwer der opponierenden Partei gemessen.