Gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss reichen sodann die Direktionen die Rechtsschriften ein. Die Direktionen sind für die gesamte weitere Führung der Prozesse zuständig (Art. 10 Abs. 2 VOV). Für eine Direktion zeichnungsberechtigt ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VOV). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, handelnd durch die Direktion D.___, gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 2018 am 22. Februar 2018 Beschwerde gegen die Ermächtigungsverfügung vom 22. Januar 2018 geführt. Die Beschwerde wurde vom Vorsteher der Direktion D.___ unterzeichnet.