4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm Stellung zu der Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018. 6. Mit Duplik vom 18. Juni 2018 verwies die Vorinstanz abgesehen von einer kleinen Ergänzung auf die Ausführungen in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018.