3. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2018 bei der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: 1. Ziffer 2.7 Satz 2 des Dispositivs sei so zu formulieren: „Bildung und Verwendung von Reserven sind nur im Rahmen der Leistungsvereinbarung vom 6. 12. 2006/7. 2. 2007 zwischen der Einwohnergemeinde X.___ und Stiftung Y. zulässig. 2. Ziffer 2.8 des Dispositivs sei ersatzlos zu streichen. - unter Kostenfolge -