{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-279_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-279-anonymisiert.pdf", "Checksum": "c3feef6de9e354ba43e0db1ec987ef99"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 08.02.2019 2018.GEF.279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 08.02.2019 2018.GEF.279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lastenausgleich: Zulassung von Aufwendungen zum Lastenausgleich im Bereich Obdach/Wohnen"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:03", "Checksum": "bf0746df08c6a784c925b6ffaddca3e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 08.02.2019 2018.GEF.279\nRegeste:\nLastenausgleich: Zulassung von Aufwendungen zum Lastenausgleich im Bereich Obdach/Wohnen\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\n3011 Bern\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nosm, stm, kr\nRA Nr. 2018.GEF.279\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 08. Februar 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nEinwohnergemeinde X.___\n\ngegen\n\nSozialamt (SOA), Rathausgasse 1, 3011 Bern\nVorinstanz\n\nbetreffend Auflagen bei der Ermächtigung für die Zulassung von Aufwendungen zum Lastenausgleich im Bereich Obdach/Wohnen (Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2018)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Mit Gesuch vom 31. Mai 2017 beantragte die Einwohnergemeinde X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegenüber dem Sozialamt (SOA, nachfolgend: Vorinstanz) die\nErmächtigung, dem Lastenausgleich für die Periode 2018 bis 2021 folgende Kosten aus dem\nBereich Obdach/Wohnen zuzuführen:\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\na für die Wohngemeinschaft A.: Ermächtigung im bisherigen Umfang von\nCHF 408'783.00 (Stand 2014 zuzüglich Lohnsummenwachstum in den Folgejahren\n2015 bis 2017).\n\nb für den Verband B.: Ermächtigung im bisherigen Umfang von CHF 90'002.00 zuzüglich\nErhöhung des ermächtigten Betrages um rund CHF 25‘000.00, somit gesamthaft rund\nCHF 115'002.00 (Stand 2014 zuzüglich Lohnsummenwachstum in den Folgejahren\n2015 bis 2017).1\n\n2. Am 22. Januar 2018 verfügte die Vorinstanz was folgt:\n\n1. Die Einwohnergemeinde X.___ wird ermächtigt, für die institutionellen Leistungsangebote\ndes Bereiches Obdach / Wohnen ungedeckte Gesamtkosten von jährlich maximal\nCHF 535'065.00 (inkl. Lohnsummenwachstum 2016) dem Lastenausgleich zuzuführen.\nDie Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen:\n\nLeistungserbringer Ermächtigter Betrag im Lastenausgleich ab 2018\nin CHF (inkl. Lohnsummenwachstum 2018 sowie zuzüglich jährliches Lohnsummenwachstum 2019 - 2021)\n\nVerband B. 108'842.00\n\nWohngemeinschaft A. 426'223.00\n\nDiese Ermächtigung wurde unter anderem mit folgenden Auflagen verbunden:\n\n2.7 Im Bereich Obdach / Wohnen werden ausschliesslich die effektiven ungedeckten Gesamtkosten bis zum maximal ermächtigten Kostendach finanziert. Eine Bildung von finanziellen\nReserven ist auf der Stufe der Gemeinde sowie auf der Stufe des Leistungserbringers\nnicht gestattet.\n\n2.8 Projektierungs- und Investitionskosten sind Sache der Einwohnergemeinde X.___ und\nkönnen nicht dem Lastenausgleich zugeführt werden.\n\n1 unpaginierte Vorakten, Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2017 um Ermächtigung für die Angebote im\n\nBereich Obdach/Wohnen für die Ermächtigungsperiode 2018 bis 2021; Verfügung der Vorinstanz vom\n22. Januar 2018\nSeite 2 von 21\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\n3. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2018 bei der Ge-\nsundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und folgende\nAnträge gestellt:\n\n1. Ziffer 2.7 Satz 2 des Dispositivs sei so zu formulieren: „Bildung und Verwendung von Reserven\nsind nur im Rahmen der Leistungsvereinbarung vom 6. 12. 2006/7. 2. 2007 zwischen der Einwohnergemeinde X.___ und Stiftung Y. zulässig.\n\n2. Ziffer 2.8 des Dispositivs sei ersatzlos zu streichen.\n\n- unter Kostenfolge -\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\n5. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren\nAnträgen fest und nahm Stellung zu der Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018.\n\n6. Mit Duplik vom 18. Juni 2018 verwies die Vorinstanz abgesehen von einer kleinen Ergänzung auf die Ausführungen in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2018.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2018. Die in der Sache\nzuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten\nVerwaltungseinheiten wie Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3). Die GEF ist damit zuständig\nfür die Beurteilung der Beschwerde vom 22. Februar 2018.\n\n2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\n\nFürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)\n3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n\nSeite 3 von 21\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\n"}