Nachdem vorliegend das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit aufgrund der zahlreichen aufgelisteten Vorkommnisse nicht mehr erfüllt ist, ist von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen (vgl. Art. 38 MedBG). Somit erweist sich der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als verhältnismässig. 2.6 Ergebnis Die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 ist demnach nicht fehlerhaft, womit kein Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG vorliegt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 als rechtmässig und die Beschwerde vom 16. Februar 2018 ist abzuweisen. 3. Kosten