Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Entweder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhanden gekommen. Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sich im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit (bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzliche Grundlage.54 Nachdem vorliegend das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit aufgrund der zahlreichen aufgelisteten Vorkommnisse nicht mehr erfüllt ist, ist von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen (vgl. Art.