In ihrer Gesamtheit reichen die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorkommnisse aus, um ihr die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Damit fehlt es an einer Bewilligungsvoraussetzung (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 38 MedBG). 2.5.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Entzug der Bewilligung sei unverhältnismässig.