Schliesslich bleibt trotz mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung eines entsprechenden Nachweises unklar, ob die Beschwerdeführerin über eine rechtsgenügende Berufshaftpflichtversicherung verfügt, weswegen ihr ein Verstoss gegen Art. 40 Bst. h MedBG anzulasten ist. Die künftige Vermeidung weiterer Verfehlungen erscheint zudem zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin es bis jetzt entgegen anderslautender Beteuerungen nicht geschafft hat, sich besser zu organisieren und rechtzeitig auf Schreiben der Vorinstanz und von Patientinnen zu reagieren.