vorliegend nicht nur an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber der Vorinstanz, sondern auch an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber ihren Patientinnen: Eine Ärztin muss für ihre Patientinnen erreichbar und eine zuverlässige Ansprechpartnerin sein. Gemäss Art. 39a Abs. 1 GesG hat eine Fachperson ihren Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Indem die Beschwerdeführerin die Behandlungsunterlagen regelmässig erst nach mehrmaliger Aufforderung herausgegeben hat, fehlt es auch an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen.