Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit rund dreizehn Jahren Aufforderungen seitens der Vorinstanz und ihrer Patientinnen zur Einreichung von Stellungnahmen und Unterlagen sowie zur Herausgabe von Behandlungsdokumentationen regelmässig ignoriert. Dieses Verhalten zieht sich wie ein roter Faden durch den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Es kann von einem eigentlichen Muster gesprochen werden. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz erheblich behindert. Es fehlt 46 Urteil des Gerichtspräsidenten 1 Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 18. Oktober 2010; Entscheid des Oberge-