- Keine vollständige Einstellung ihrer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit auch nach dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung und Zustellung derselben im Januar 2018 an die Vorinstanz (drei ärztliche Verschreibungen auf dem Rezeptblock ihres Ehemannes im Januar und Februar 2018, Durchführung einer Sprechstunde im März 2018).51