h MedBG).44 Aufhebung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung am 21. Mai 2010, da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht als völlig unglaubwürdig erschienen seien und das aufsichtsrechtliche Verfahren zur neuen Beurteilung des Sachverhaltes fortzusetzen sei.45 41 Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2005, unpag. Vorakten 42 Etwa Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 22. November und 19. Dezember 2005 sowie 7. März, 11. April und 25. Juli 2007, unpag. Vorakten 43 Aufsichtsrechtliche Anzeige von H.___ vom 15. Juli 2009, unpag. Vorakten 44 Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2010