Folgende der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorkommnisse sind aktenkundig und/oder unbestritten: - Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 verwarnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und drohte ihr den Entzug der Berufsausübungsbewilligung an bei fortgesetzter Verweigerung der Akteneinsicht bzw. –herausgabe gegenüber F.___.41 - Wiederholte Aufforderungen, zu den aufsichtsrechtliche Anzeigen der ehemaligen Patientinnen G.___ vom 3. Oktober 2005 und F.___ vom 10. April 2006 sowie unterlassenen Meldungen von Schwangerschaftsabbrüchen Stellung zu nehmen.42