führerin ist insoweit beizupflichten, als dass sowohl länger zurückliegende oder aufsichtsrechtlich folgenlos gebliebene Vorkommnisse nur noch zurückhaltend und nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Gleichwohl sind diese Vorkommnisse nicht ohne Bedeutung, weil aus der Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 regelmässig nicht oder mit erheblicher Verspätung auf Aufforderungen seitens ihrer Patientinnen zur Herausgabe von Behandlungsdokumentationen oder Aufforderungen der Vorinstanz zur Einreichung von Unterlagen, Auskünften oder Stellungnahmen reagiert hat.