Versagt eine Medizinalperson in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren trotz wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung und verhindert damit eine wirksame Aufsicht, wozu (unter anderem) die Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gehört, ist die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit und damit der Entzug der Bewilligung die logische Konsequenz.38 Uneinsichtigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Medizinalperson können schliesslich zur Überzeugung der Behörden beitragen, dass sich das beanstandete Verhalten jederzeit wiederholen kann.39